Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagenbesitzer*innen ab 2023
Der Betrieb einer kleinen Photovoltaikanlage (bis 30 kWp) war bisher mit zahlreichen steuerlichen Hürden verbunden. Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts soll künftig jedoch vieles einfacher werden.
Wer sich heute für den Kauf einer Photovoltaikanlage entscheidet, muss sich mit komplexen steuerlichen Regelungen auseinandersetzen. So müssen sich Anlagenbetreiber*innen zwischen der Umsatzsteuerpflicht und der Kleinunternehmerregelung entscheiden und die Photovoltaikanlage in der Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Um den Betrieb von Solaranlagen finanziell attraktiver zu machen und Betreiber*innen weniger Bürokratie aufzubürden, hat die Regierung nun zahlreiche Steuererleichterungen beschlossen.
Einkommensteuer
Bereits 2021 wurde die Einkommensteuerpflicht für Photovoltaikanlagen bis 10 kWp abgeschafft. Da heutzutage jedoch viele Photovoltaikanlagen auf privaten Ein- und Zweifamilienhäusern eine Leistung von 10 kWp überschreiten, wurde diese Grenze nun nochmals angehoben. Ab Anfang 2023 sollen nun auch Betreiber*innen, die eine Anlage mit bis zu 30 kWp Leistung auf einem Einfamilienhaus oder einer Gewerbeimmobilie betreiben, von der Einkommensteuer auf ihren Ertrag befreit werden. Das soll sowohl für neue als auch bestehende Anlagen gelten. Auch Anlagen auf Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien müssen keine Einkommensteuer mehr auf den PV-Ertrag zahlen. Das gilt allerdings nur bei einer Anlagenleistung von 15 Kilowatt je Wohn- und Gewerbeeinheit und einer Gesamtleistung von 100 kWp.
Umsatzsteuer
Auch bei der Umsatzsteuer soll es Steuererleichterungen geben. Galt zuvor eine Umsatzsteuerpflicht bei der Lieferung, dem Erwerb, der Einfuhr und der Installation von Photovoltaikanlagen, soll diese künftig entfallen. Das entbindet Anlagenbetreiber*innen von der komplizierten Entscheidung zwischen Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuerpflicht. Bisher war das gängige Vorgehen, die Umsatzsteuerpflicht zu wählen und sich die gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen. Allerdings mussten dann die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage mit der Umsatzsteuer versteuert werden. Erst nach 5 Jahren konnte dann der Wechsel in die Kleinunternehmerregelung erfolgen und die Umsatzsteuerpflicht entfiel. Künftig kann direkt die Kleinunternehmerregelung gewählt werden und der Bürokratieaufwand durch Umsatzsteuererklärungen entfällt. Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer ist, dass die PV-Anlage in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden beziehungsweise Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert ist.
Lohnsteuerhilfevereine
Schließlich können sich Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins künftig bei der Einkommensteuer beraten lassen. Bisher war dies nicht erlaubt. Einzige Bedingung: Die Anlage darf nicht größer als 30 kWp sein und muss von der Ertragssteuer befreit sein.
Die Steuererleichterungen wurden im Rahmen des Entwurfs zum Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Damit die Erleichterungen wirksam werden, muss das Jahressteuergesetz noch endgültig beschlossen werden. Dies gilt jedoch als sehr wahrscheinlich.
Anmerkung: Wir sind keine Steuerberatung und können die Richtigkeit der Angaben nicht garantieren. Wenden Sie sich bei Fragen direkt an Ihre*n Steuerberater*in.