Das ändert sich für Betreiber einer Photovoltaikanlage durch Corona in der Steuererklärung
Aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat der Staat einige Steuererleichterungen beschlossen, die auch für Photovoltaikanlagen gelten. Die Mehrwertsteuer etwa wurde bis zum 31.12 von 19% auf 16% gesenkt. Doch was passiert, wenn ich meine Anlage noch in 2020 kaufe und erst in 2021 in Betrieb nehme?
Mehrwertsteuersenkung beim Anlagenkauf
Die Mehrwertsteuer oder auch Umsatzsteuer genannt, wurde in diesem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie von Juli bis Dezember von 19% auf 16% gesenkt. Kaufen Sie in diesem Zeitraum eine Anlage, zahlen Sie jedoch nur dann den niedrigeren Steuersatz, wenn die Lieferung und Installation Ihrer Anlage in diesen Zeitraum fällt. Wird Ihre Anlage, zum Beispiel im Dezember erworben und im Februar des nächsten Jahres installiert, fallen regulär 19% Mehrwertsteuer an. Da man sich die Mehrwertsteuer nach dem Kauf erstatten lassen kann, macht sich dies für Käufer jedoch kaum bemerkbar.
Einspeisevergütung & Eigenverbrauch
Mehrwertsteuer- bzw. umsatzsteuerpflichtige Anlagenbetreiber erhalten die Einspeisevergütung zuzüglich Umsatzsteuer und führen diese anschließend an das Finanzamt ab. Auch hier wird von Juli bis Dezember theoretisch nur der verminderte Umsatzsteuersatz gezahlt. Da der Netzbetreiber mit der Jahresrechnung 2019 jedoch schon seine Abschlagszahlungen für 2020 mitgeteilt hat, bezahlt er in 2020 noch die volle Umsatzsteuer. In der Umsatzsteuererklärung für 2020 müssen Sie somit die tatsächlich erhaltene Mehrwertsteuer eintragen. Die Korrektur wird dann nachträglich durch die Jahresrechnung des Netzbetreibers für 2021 vorgenommen.
Beim Eigenverbrauch hat der Staat die Umsatzsteuersenkung sogar auf ganz 2020 ausgeweitet und umsatzsteuerpflichtige Anlagenbetreiber müssen im ganzen Jahr nur 16% Mehrwertsteuer auf selbst verbrauchten Strom zahlen. Die Beträge zum niedrigeren Steuersatz müssen bei „andere Steuersätze“ in der Umsatzsteuererklärung für 2020 angegeben werden
Abschreibung
Eine weitere Besonderheit in 2020 ist, dass wenn Sie Ihre Anlage in 2020 oder 2021 anschaffen, nicht nur die lineare Abschreibung sondern auch eine degressive Abschreibung der Anschaffung möglich ist. Bei der degressiven Abschreibung wird jährlich ein gleichbleibender Prozentsatz abgeschrieben, während es bei der linearen Abschreibung ein fester Betrag ist.